Wer für sein Unternehmen einen Laptop, einen Firmenwagen oder eine Maschine kauft, kann die Kosten nicht immer sofort in voller Höhe als Betriebsausgabe abziehen. Stattdessen verteilt das Steuerrecht die Anschaffungskosten über mehrere Jahre — die sogenannte Absetzung für Abnutzung (AfA), geregelt in § 7 EStG. Dieser Artikel erklärt, wie die Abschreibung funktioniert, welche Methoden es gibt und welche Fehler Sie vermeiden sollten.
Das Grundprinzip der Abschreibung
Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten über 800 € netto, die dem Betrieb länger als ein Jahr dienen, gehören zum Anlagevermögen. Ihre Kosten werden nicht im Jahr des Kaufs komplett abgezogen, sondern über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer verteilt. Der Gedanke dahinter: Das Wirtschaftsgut nutzt sich über die Jahre ab und verliert an Wert — genau dieser Wertverlust wird Jahr für Jahr als Betriebsausgabe berücksichtigt.
Die Nutzungsdauer legen Sie nicht selbst fest. Maßgeblich sind die amtlichen AfA-Tabellen des Bundesfinanzministeriums, die für die meisten Wirtschaftsgüter eine feste Nutzungsdauer vorgeben.
Lineare AfA: Der Standardfall
Bei der linearen Abschreibung wird jedes Jahr derselbe Betrag abgeschrieben:
Jahres-AfA = Anschaffungskosten ÷ Nutzungsdauer
Einige typische Nutzungsdauern im Überblick:
| Wirtschaftsgut | Nutzungsdauer | Hinweis |
|---|---|---|
| Notebook, PC, Software | 1 Jahr | BMF-Schreiben 2021 zu digitalen Wirtschaftsgütern |
| Pkw | 6 Jahre | |
| Büromöbel | 13 Jahre | |
| Smartphone | 5 Jahre | laut AfA-Tabelle |
Für Computer, Notebooks und Software gilt seit dem BMF-Schreiben von 2021 eine Nutzungsdauer von nur einem Jahr — diese digitalen Wirtschaftsgüter können also faktisch im Anschaffungsjahr vollständig abgeschrieben werden.
Beispielrechnung: Maschine für 12.000 €
Sie kaufen im Januar eine Maschine für 12.000 € netto mit einer Nutzungsdauer von 6 Jahren:
- •Jahres-AfA: 12.000 € ÷ 6 Jahre = 2.000 € pro Jahr
Kaufen Sie dieselbe Maschine erst im Juli, dürfen Sie im ersten Jahr nur anteilig abschreiben: 6 Monate (Juli bis Dezember) ergeben 6/12 der Jahres-AfA, also 1.000 €. Die fehlenden Monate werden am Ende der Nutzungsdauer nachgeholt.
Monatsgenaue Abschreibung im Anschaffungsjahr
Diese anteilige Berechnung (pro rata temporis) gilt immer im Jahr der Anschaffung: Maßgeblich ist der Monat, in dem das Wirtschaftsgut geliefert und betriebsbereit ist. Bei einem Kauf im Oktober setzen Sie im ersten Jahr nur 3/12 der Jahres-AfA an — unabhängig davon, wann die Rechnung gestellt oder bezahlt wurde.
GWG: Sofortabschreibung für geringwertige Wirtschaftsgüter
Für geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) gibt es eine wichtige Vereinfachung: Bewegliche, selbstständig nutzbare Wirtschaftsgüter bis 800 € netto dürfen Sie im Jahr der Anschaffung sofort und vollständig als Betriebsausgabe abziehen.
Alternativ können Sie für Wirtschaftsgüter zwischen 250 € und 1.000 € netto einen Sammelposten (Pool) bilden, der pauschal über 5 Jahre mit jeweils 20 % abgeschrieben wird. Die Entscheidung gilt dann einheitlich für alle Wirtschaftsgüter des Jahres in dieser Preisspanne. Für die meisten Selbstständigen ist die GWG-Sofortabschreibung die einfachere Wahl.
Wichtig: Die 800-€-Grenze bezieht sich auf den Nettobetrag — auch für Kleinunternehmer, die keine Vorsteuer abziehen dürfen.
Degressive AfA: Wieder möglich für Anschaffungen ab Juli 2025
Mit dem im Juli 2025 beschlossenen Investitionssofortprogramm (oft „Wachstumsbooster" genannt) wurde die degressive AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens wieder eingeführt. Stand 2026 gilt:
- •Anwendbar für Anschaffungen nach dem 30.06.2025 und vor dem 01.01.2028
- •Abschreibungssatz: das Dreifache des linearen Satzes, maximal 30 % pro Jahr
- •Berechnet jeweils vom Restbuchwert, nicht von den ursprünglichen Anschaffungskosten
Die degressive AfA bringt in den ersten Jahren höhere Abschreibungsbeträge und damit eine frühere Steuerentlastung. Da der Restbuchwert immer kleiner wird, sinkt der jährliche Betrag jedoch mit der Zeit. Ein Wechsel zur linearen AfA ist erlaubt und sinnvoll, sobald diese günstiger ist — der Restbuchwert wird dann gleichmäßig auf die verbleibende Nutzungsdauer verteilt.
Was nicht (oder anders) abgeschrieben wird
- •Grund und Boden wird grundsätzlich nicht abgeschrieben, da er sich nicht abnutzt.
- •Gebäude folgen eigenen Regeln: In der Regel gelten 3 % pro Jahr für neue Wohngebäude (Fertigstellung ab 2023) bzw. 2–3 % je nach Baujahr und Gebäudeart. Hier lohnt sich im Einzelfall eine genaue Prüfung.
Häufige Fehler bei der Abschreibung
| Fehler | Richtig wäre |
|---|---|
| GWG-Grenze am Bruttopreis geprüft | Die 800-€-Grenze gilt netto |
| Anschaffungsnebenkosten vergessen | Versand, Montage und Installation gehören zu den Anschaffungskosten |
| AfA-Beginn = Rechnungsdatum | Maßgeblich ist die Lieferung bzw. Betriebsbereitschaft |
| Nutzungsdauer geschätzt | Die amtliche AfA-Tabelle ist die Grundlage |
Gerade die Anschaffungsnebenkosten werden oft übersehen: Kostet ein Schreibtisch 780 € plus 50 € Versand, liegen die Anschaffungskosten bei 830 € — die GWG-Grenze ist überschritten, und der Schreibtisch muss über die Nutzungsdauer abgeschrieben werden.
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