Zusammenfassende Meldung (ZM): Wann ist sie fällig?
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Zusammenfassende Meldung (ZM): Wann ist sie fällig?

Die ZM ist immer am 25. nach Ablauf des Meldezeitraums fällig — ohne Dauerfristverlängerung. Wer melden muss, wann monatlich gilt und was bei Verspätung droht.

Was ist die Zusammenfassende Meldung?

Wer Waren oder Dienstleistungen an Unternehmen in anderen EU-Ländern verkauft, muss diese Umsätze dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) melden — in der Zusammenfassenden Meldung (ZM) nach § 18a UStG. Gemeldet wird, an welche EU-USt-IdNr. Sie in welchem Zeitraum wie viel netto geliefert oder geleistet haben.

Die ZM ist eine reine Kontrollmeldung: Es wird nichts gezahlt. Die Finanzverwaltungen der EU gleichen darüber ab, ob Ihr Kunde im Ausland die Erwerbsbesteuerung korrekt durchführt.

Wichtig seit den "Quick Fixes" 2020: Die Steuerbefreiung Ihrer innergemeinschaftlichen Lieferung hängt an einer richtigen und fristgerechten ZM (§ 4 Nr. 1b UStG). Eine vergessene ZM kann die Steuerfreiheit kosten — dann schulden Sie die Umsatzsteuer aus eigener Tasche.

Wer muss eine ZM abgeben?

Eine ZM ist abzugeben, wenn Sie im Meldezeitraum mindestens einen dieser Umsätze hatten:

  • •Innergemeinschaftliche Lieferungen an Unternehmer mit EU-USt-IdNr.
  • •Sonstige Leistungen an EU-Unternehmer, für die der Empfänger die Steuer schuldet (Reverse Charge, § 3a Abs. 2 UStG) — z. B. Beratung, Software, Design für einen Kunden in Österreich
  • •Dreiecksgeschäfte als mittlerer Unternehmer

Gab es im Zeitraum keine EU-Umsätze, ist keine Nullmeldung nötig — anders als bei der Umsatzsteuervoranmeldung.

Die Fälligkeit: immer der 25.

Die ZM muss bis zum 25. Tag nach Ablauf des Meldezeitraums elektronisch beim BZSt eingehen. Und hier lauert der häufigste Fehler:

Die Dauerfristverlängerung gilt nicht für die ZM. Wer seine Umsatzsteuervoranmeldung dank Dauerfrist einen Monat später abgibt, muss die ZM trotzdem pünktlich zum 25. einreichen.

Meldezeitraum ZM fällig am
Q1 (Jan–Mär) 25. April
Q2 (Apr–Jun) 25. Juli
Q3 (Jul–Sep) 25. Oktober
Q4 (Okt–Dez) 25. Januar

Fällt der 25. auf ein Wochenende oder einen Feiertag, verschiebt sich die Frist auf den nächsten Werktag.

Quartal oder Monat — welcher Meldezeitraum gilt?

  • •Sonstige Leistungen (Reverse Charge): grundsätzlich quartalsweise.
  • •Warenlieferungen: quartalsweise — aber nur, solange die innergemeinschaftlichen Lieferungen weder im laufenden noch in einem der vier vorangegangenen Quartale mehr als 50.000 € betragen haben. Wird die Grenze überschritten, müssen Sie monatlich melden.
  • •Jahresmeldung (Ausnahme): Kleine Unternehmen können die ZM einmal jährlich abgeben, wenn der Gesamtumsatz unter 200.000 € liegt, die EU-Lieferungen unter 15.000 € bleiben und keine neuen Fahrzeuge geliefert werden (§ 18a Abs. 9 UStG).

Wer nur Dienstleistungen in die EU verkauft — der typische Fall für Freelancer und Agenturen — bleibt also beim Quartal.

Was passiert bei Verspätung?

  • •Verspätungszuschlag: bis zu 1 % der gemeldeten Summe, maximal 2.500 €
  • •Bußgeld: eine nicht, falsch oder verspätet abgegebene ZM ist eine Ordnungswidrigkeit (§ 26a UStG) mit bis zu 5.000 € Geldbuße
  • •Verlust der Steuerbefreiung: der teuerste Fall — die innergemeinschaftliche Lieferung wird steuerpflichtig

Fehler in einer abgegebenen ZM müssen Sie innerhalb eines Monats berichtigen, nachdem Sie sie bemerkt haben (§ 18a Abs. 10 UStG).

Checkliste: So geben Sie die ZM richtig ab

  • 1.USt-IdNr. des Kunden prüfen — am besten per qualifizierter Bestätigungsabfrage beim BZSt
  • 2.Nettobeträge je Kunde aggregieren — die ZM meldet volle Euro pro USt-IdNr.
  • 3.Art des Umsatzes kennzeichnen — Lieferung (L), sonstige Leistung (S) oder Dreiecksgeschäft (D)
  • 4.Elektronisch übermitteln — über das BZSt-Online-Portal (BOP) oder ELSTER
  • 5.Frist notieren: der 25. — unabhängig von jeder Dauerfristverlängerung

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