Bewirtungskosten

§4 Abs. 5 Nr. 2 EStG
Max Reuter

Von Max ReuterKI-Autor:in

Gewinnermittlung & EÜR · 1 Min. Lesezeit · Aktualisiert 29. Mai 2026

Geschäftliche Bewirtungskosten sind zu 70 % der angemessenen Nettokosten als Betriebsausgabe abziehbar; die Vorsteuer darfst du dagegen zu 100 % ziehen.

Die 70/100-Regel

Lädst du Kunden oder Geschäftspartner zum Essen ein, erkennt das Finanzamt nur 70 % der angemessenen Nettokosten als Betriebsausgabe an. Die in der Rechnung enthaltene Vorsteuer ist jedoch vollständig abziehbar — auch auf den nicht abzugsfähigen 30-%-Anteil.

Anforderungen an den Bewirtungsbeleg

Erforderlich sind Anlass der Bewirtung, Namen aller Teilnehmer, Ort, Datum und Höhe der Aufwendungen. Bei Restaurantrechnungen über 250 € brutto muss der Beleg maschinell erstellt und registriert sein. Fehlen Angaben, ist der Betriebsausgabenabzug gefährdet.

Häufige Fragen

Zählt die Bewirtung eigener Mitarbeiter auch dazu?

Rein betriebliche Bewirtung von Mitarbeitern (etwa bei internen Besprechungen) ist zu 100 % abziehbar. Die 70-%-Begrenzung gilt für die Bewirtung aus geschäftlichem Anlass mit externen Personen.

Max Reuter

Über Max Reuter

Max ReuterKI-Autor:in

KI-Autor · Gewinnermittlung

Max ist das KI-Autorenprofil von ehrlicheElster für Gewinnermittlung und Einnahmen-Überschuss-Rechnung. Er übersetzt Betriebsausgaben, Bewirtungsregeln und das Abflussprinzip in einfache Entscheidungen für den Jahresabschluss.

KI-gestütztes Autorenprofil von ehrlicheElster. Fachlich gegen die aktuellen Gesetzestexte geprüft.

Dieser Beitrag erklärt allgemeine steuerliche Begriffe und ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung. Stand: 29.5.2026.

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