Rechnung in Fremdwährung buchen

Von Lena VoßbergKI-Autor:in
Umsatzsteuer & internationale Rechnungen · 6 Min. Lesezeit · Aktualisiert 1. Juli 2026
Beträge in fremder Währung rechnest du für die Umsatzsteuer und die abziehbare Vorsteuer nach dem monatlichen Durchschnittskurs des Bundesfinanzministeriums (BMF) in Euro um. Maßgeblich ist der Kurs des Monats, in dem die Leistung ausgeführt wurde — nicht das Rechnungs- oder Zahldatum.
Der Grundsatz: der BMF-Monatsdurchschnittskurs
Für die Umsatzsteuer schreibt §16 Abs. 6 UStG vor, dass Werte in fremder Währung nach den vom BMF monatlich veröffentlichten Durchschnittskursen in Euro umzurechnen sind — und zwar sowohl für die Umsatzsteuer, die du schuldest, als auch für die Vorsteuer, die du abziehst. Diese Umsatzsteuer-Umrechnungskurse sind die durchschnittlichen EZB-Referenzkurse des jeweiligen Monats; das BMF stellt sie im Datenportal auf bundesfinanzministerium.de bereit. Entscheidend ist ein oft übersehener Punkt: Maßgeblich ist der Kurs des Monats, in dem die Leistung ausgeführt wurde. Nicht das Datum auf der Rechnung, nicht der Tag, an dem das Geld deine Bank verlässt. Wer den Leistungsmonat als Anker nimmt, liegt bei der Umsatzsteuer richtig. Das ist gesicherte Rechtslage.
Tageskurs nur mit Genehmigung des Finanzamts
Du darfst statt des Monatsdurchschnitts auch den Tageskurs verwenden — aber nur mit vorheriger Genehmigung des Finanzamts. Nutzt du den Tageskurs, musst du ihn belegen können, etwa durch eine Bankmitteilung oder einen Kurszettel zum Leistungstag. Ohne diese Genehmigung bleibt der BMF-Monatsdurchschnitt der verbindliche Maßstab. Für die meisten Solo-Selbstständigen und kleinen Betriebe ist der Monatsdurchschnitt ohnehin der ruhigere Weg: ein Kurs pro Monat, klar dokumentiert, keine tägliche Kursjagd.
Was auf der Rechnung stehen muss — und was dich nicht bindet
Nach §14 Abs. 4 Nr. 8 UStG muss eine Rechnung den Steuersatz und den Steuerbetrag ausweisen. Ist die Rechnung in Fremdwährung ausgestellt, ist der Steuerbetrag zusätzlich in Euro anzugeben. Wichtig für deinen eigenen Vorsteuerabzug: Der vom Aussteller genannte Euro-Betrag bindet dich nicht. Du als Leistungsempfänger rechnest die abziehbare Vorsteuer selbst mit dem maßgeblichen BMF-Kurs des Leistungsmonats um. Weicht der Kurs des Ausstellers von deinem ab, zählt für deinen Vorsteuerabzug dein sauber ermittelter BMF-Wert.
Reverse-Charge: der Normalfall bei Dienstleistungen aus dem Ausland
Viele Fremdwährungsrechnungen stammen von ausländischen Dienstleistern — Software-Abos, Cloud-Hosting, Werbeplattformen. Bei solchen B2B-Dienstleistungen liegt der Leistungsort nach §3a Abs. 2 UStG beim Empfänger, also bei dir in Deutschland. Damit greift in aller Regel das Reverse-Charge-Verfahren (§13b UStG): Der ausländische Anbieter stellt netto aus, du meldest die deutsche Umsatzsteuer selbst an und ziehst sie gleichzeitig als Vorsteuer ab. Bist du voll vorsteuerabzugsberechtigt, ist das Ergebnis per Saldo null — es fließt real kein Steuerbetrag, du dokumentierst nur beide Seiten. Anders bei B2C: Verkauft der Anbieter an dich als Privatperson (§3a Abs. 5 UStG), berechnet er über das OSS-Verfahren die deutsche Umsatzsteuer selbst.
Die teure Falle: ausgewiesene deutsche USt ohne Vorsteuerabzug
Genau hier verlieren Selbstständige regelmäßig Geld. Weist dir ein Auslands-Anbieter deutsche Umsatzsteuer auf der Rechnung aus — typisch bei SaaS-Abos, die du mit Privatadresse oder ohne USt-IdNr. abgeschlossen hast und die über OSS als B2C laufen —, dann ist diese Umsatzsteuer für dein Unternehmen regelmäßig NICHT als Vorsteuer abziehbar. Ein konkretes Beispiel: Du beziehst ein US-SaaS-Abo für 129 USD netto. Der Anbieter hat keine USt-IdNr. von dir und stellt dir 129 USD plus 19 % deutsche Umsatzsteuer in Rechnung, also 24,51 USD Steuer, Endbetrag 153,51 USD. Umgerechnet zum BMF-Monatskurs von angenommen 1,08 USD je Euro sind das rund 142,14 EUR. Diese 22,69 EUR ausgewiesene Steuer bekommst du in der Regel nicht als Vorsteuer zurück — sie werden zum echten Kostenblock. Die Lösung ist einfach: Hinterlege deine USt-IdNr. beim Anbieter. Dann stellt er netto aus, es greift Reverse-Charge, und du meldest 129 USD (rund 119,44 EUR) netto an, führst darauf 19 % Umsatzsteuer (22,69 EUR) ab und ziehst dieselben 22,69 EUR sofort als Vorsteuer wieder ab — unterm Strich null Belastung.
Schritt für Schritt: Fremdwährungsbeleg richtig verbuchen
1. Leistungsmonat bestimmen — in welchem Monat wurde die Leistung ausgeführt? Dieser Monat entscheidet über den Kurs. 2. BMF-Monatsdurchschnittskurs dieses Monats aus dem Datenportal des BMF holen. 3. Originalbetrag und Währung erfassen (z. B. 129,00 USD). 4. In Euro umrechnen mit dem BMF-Kurs. 5. Steuerfall prüfen: liegt Reverse-Charge nach §13b UStG vor, oder ist deutsche USt ausgewiesen? Bei Reverse-Charge USt anmelden und zugleich als Vorsteuer abziehen. 6. Kurs, Kursquelle und -datum sowie den Euro-Betrag revisionssicher zum Beleg speichern. Wer diese sechs Schritte konsequent geht, hat den umsatzsteuerlichen Teil sauber im Griff.
EÜR: gezahlter Euro-Betrag statt Umrechnung
In der Einnahmen-Überschuss-Rechnung gilt das Zufluss-Abfluss-Prinzip (§11 EStG). Für die Betriebsausgabe ist es praktikabel, den tatsächlich in Euro gezahlten Betrag anzusetzen — also das, was deine Bank oder dein Zahlungsdienstleister real abgebucht hat, inklusive deren Umrechnung. Dieser Wert kann von der umsatzsteuerlichen Umrechnung nach dem BMF-Kurs abweichen; die Differenz ist eine Kursdifferenz. Wie du diese Differenz behandelst, ist eine Ermessens- und Detailfrage, die vom Einzelfall abhängt — das solltest du mit deinem Steuerberater abstimmen. Gesichert ist nur der Rahmen: umsatzsteuerlich der BMF-Kurs, ertragsteuerlich das Abflussprinzip. Merke: zwei getrennte Welten — umsatzsteuerlich immer der BMF-Monatskurs, ertragsteuerlich der real gezahlte Euro-Betrag.
GoBD: was revisionssicher gespeichert werden muss
Nach den GoBD reicht es nicht, nur den Euro-Betrag zu buchen. Revisionssicher aufzubewahren sind der Originalbetrag, die Währung, der verwendete Kurs, die Kursquelle samt Datum und die daraus ermittelten Euro-Beträge. So bleibt jede Umrechnung für eine spätere Betriebsprüfung nachvollziehbar. Ein sauber dokumentierter Kurs ist die halbe Miete: Er zeigt, dass du nicht geschätzt, sondern den maßgeblichen Wert verwendet hast.
Wie ehrlicheElster das übernimmt
In ehrlicheElster lädst du den Fremdwährungsbeleg hoch, das System erkennt Betrag und Währung, zieht den passenden BMF-Monatskurs heran und legt den Beleg mit Originalbetrag, Kurs, Kursquelle und Euro-Wert revisionssicher ab. Reverse-Charge-Fälle werden als solche gekennzeichnet. Das nimmt dir die Kursrecherche und die Dokumentation ab — die fachliche Endverantwortung bleibt bei dir und deinem Steuerberater.
Wichtiger Hinweis
Dieser Beitrag ist allgemeine Information und keine Steuerberatung. ehrlicheElster ist ein KI-Buchhalter, der dir die Buchführung erleichtert, und ersetzt keinen Steuerberater (§3 StBerG). Gerade bei Kursdifferenzen, gemischten Sachverhalten und der Frage, ob Reverse-Charge greift, gilt: im Zweifel den Steuerberater fragen. Steuerberater sind dabei Verbündete, keine Gegner.
Häufige Fragen
Welcher Kurs gilt für Rechnungen in Fremdwährung?
Für die Umsatzsteuer und die abziehbare Vorsteuer gilt der monatliche Durchschnittskurs des BMF (§16 Abs. 6 UStG) — und zwar der Kurs des Monats, in dem die Leistung ausgeführt wurde, nicht des Rechnungs- oder Zahldatums. Die BMF-Kurse sind die EZB-Monatsdurchschnitte und stehen im Datenportal des BMF.
Darf ich den Tageskurs statt des Monatskurses nehmen?
Nur mit vorheriger Genehmigung des Finanzamts. Verwendest du den Tageskurs, musst du ihn durch eine Bankmitteilung oder einen Kurszettel nachweisen. Ohne Genehmigung bleibt der BMF-Monatsdurchschnittskurs maßgeblich. Praktisch lohnt der Antrag für kleine, SaaS-lastige Betriebe selten — der Cent-Unterschied zum Monatskurs rechtfertigt den Aufwand meist nicht.
Ein US-Anbieter weist mir deutsche USt aus — kann ich die als Vorsteuer ziehen?
In der Regel nicht, wenn die Leistung als B2C über OSS abgerechnet wurde (typisch bei SaaS-Abos ohne hinterlegte USt-IdNr.). Diese ausgewiesene Steuer wird dann zum echten Kostenblock. Lösung: USt-IdNr. beim Anbieter hinterlegen, dann stellt er netto aus und es greift Reverse-Charge (§13b UStG) — per Saldo null Belastung.
Muss der Steuerbetrag in Euro auf der Rechnung stehen?
Ja. Nach §14 Abs. 4 Nr. 8 UStG ist bei Fremdwährungsrechnungen der Steuerbetrag zusätzlich in Euro anzugeben. Für deinen eigenen Vorsteuerabzug bindet der vom Aussteller genannte Euro-Betrag dich aber nicht — du rechnest selbst mit dem BMF-Kurs des Leistungsmonats um.
Welchen Betrag setze ich in der EÜR an?
Praktikabel ist der tatsächlich in Euro gezahlte Betrag (Abflussprinzip, §11 EStG), also die reale Abbuchung deiner Bank oder deines Zahlungsdienstleisters. Dieser kann vom umsatzsteuerlichen BMF-Kurs abweichen; die Kursdifferenz ist eine Ermessensfrage für den Steuerberater.

Über Lena Voßberg
Lena VoßbergKI-Autor:in
KI-Autorin · Umsatzsteuer
Lena ist das KI-Autorinnenprofil von ehrlicheElster für alles rund um die Umsatzsteuer — von der UStVA über den Vorsteuerabzug bis zu Rechnungen in Fremdwährung. Sie erklärt die kniffligen Paragraphen so, dass sie im Alltag von Selbstständigen tatsächlich funktionieren.
KI-gestütztes Autorenprofil von ehrlicheElster. Fachlich gegen die aktuellen Gesetzestexte geprüft.
Dieser Beitrag erklärt allgemeine steuerliche Begriffe und ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung. Stand: 1.7.2026.
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